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Besteuerung von Französisch Mitarbeiter abgeordnet

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Mitarbeiter ins Ausland geschickt werden, die ein Arbeitgeber mit Sitz in Frankreich (oder von der Einkommensbesteuerung im Jahr 2006, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum I. e (EUA) hat mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, die ein Amtshilfeklausel im Kampf gegen Steuerhinterziehung), die Bewohner gelten als in Frankreich, sondern ins Ausland entsandt geschlossen werden, unterliegen ission Besteuerung in Frankreich unter denselben Bedingungen wie eine Person rechtmäßig in Frankreich. Allerdings sind diese Mitarbeiter von der Steuer befreit Verlust.

Die Steuerbefreiung bei Einkommen ra Summe für Löhne verdienten Ausgleich für ihre Aktivitäten im Ausland.

Wenn Gehälter waren Gegenstand einer ausländischen Ertragsteuern in Höhe von 2 / 3 davon wäre in Frankreich aufgrund der gleichen niedrigen e Steuern (§ 81 AI des Revenue Code).

Oder wenn die Löhne verdient werden, um eine Tätigkeit, die durchgeführt wurden im Ausland für einen Zeitraum von mehr als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten Eibe (Artikel 81 A II des CGI). Seit 1. Januar 2006 wird dieser Zeitraum 120 Tage nur für Arbeitnehmer in der Exploration Geschäft in Übersee tätig.

Die teilweise Befreiung wird wenn eine der vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt sind.

In diesem Fall erzielte ein Arbeitnehmer im Ausland werden auf der Lohn, den er erhalten hätte, wenn er tatsächlich hatte sein Geschäft in Frankreich getan hätten besteuert werden. Sind ausgeschlossen die Einführung von Zuschlägen mit Auslandszulage verbunden.

Seit 1. Januar 2006 wird die teilweise Befreiung unterliegt den folgenden Kriterien (Artikel 81 A II des CGI):

* Aufenthalte müssen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und direkter werden.
* Aufenthalte müssen vorher in Höhe ermittelt werden und muss auf Dauer und Ort der Aufenthalt ohne Zuschlag in Verbindung stehen e Vergütung kann maximal 40% des Arbeitsentgelts.
* Der extra bezahlen muss von einem Umzug, die ein Aufenthalt von einer effektiven Laufzeit von mindestens 24 Stunden in einem anderen Staat zu begründen.

werden durch diese Maßnahme zur vollständigen oder teilweisen Befreiung Arbeitnehmer, die in einer der folgenden Tätigkeiten betroffen:

* Baustelle oder Installation.
* Installation, Inbetriebnahme und expl oitation von Industrieanlagen.
* Forschung und Rohstoffgewinnung
* Business Development: Nach einer Überprüfung des Falles und wenn die Aussicht hat zur Gründung von Unternehmen in Französisch geführt fl zu speichern.

Um für diese Ausnahmen oder teilweise, muss eine Französisch Bürger oder Einwohner eines ausländischen Staates haben eine Vereinbarung unterzeichnet, mit Frankreich, dass eine nicht-diskrete Imin.

In allen Fällen empfehlen wir Ihnen, Sie sich an einen Steuerberater und / oder einen Rechtsanwalt, spezialisiert auf Internationales Steuerrecht, auf die genau bestimmen Steuern werden für BLE.

[16-10-2010]
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